Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der am 18.07.1969 als nicht eingetragener Verein gegründete Verein
trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Freudenberger Heimatvereine e.V.“ nachstehend „ARGE“ genannt.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Freudenberg, Kreis Siegen-Wittgenstein.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
d) Der Verein ist am 14. Dez. 1999 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nummer 2444 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
a) Zweck der ARGE ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die gemeinsame Interessenvertretung der Mitgliedsvereine im Stadtgebiet Freudenberg
- die Koordination und Unterstützung von Maßnahmen bezüglich der Verschönerung und Pflege des Ortsbildes sowie der Landschaftspflege wie z.B. die Aktion Saubere Umwelt.
- Durchführung von Informationsveranstaltungen
- Interessenvertretung gegenüber Behörden und Institutionen
- Dokumentation der Zeitgeschichte
b) Die ARGE gibt regelmäßig die Heimatzeitschrift „Freudenberg im Zeitgeschehen“ (FiZ) heraus. Diese soll über heimische Begebenheiten und geschichtliche Hintergründe sowie das örtliche Brauchtum berichten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person oder Sache durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
a) Mitglied kann jeder Heimatverein im Stadtgebiet Freudenberg werden.
Ferner können Vereine, die die Ziele und den Vereinszweck der ARGE unterstützen, die Mitgliedschaft erwerben.
b) Der Antrag auf Aufnahme in die ARGE ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedsvereines, durch Austritt oder durch Ausschluß aus der ARGE
d) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es kann von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben werden, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
Der Verein finanziert sich des weiteren insbesondere aus kommunalen Zuschüssen und Spenden.
§ 7 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
dem / der Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem / der Schriftführer/in
dem / der Beauftragten für die Finanzen
und aus bis zu drei Beisitzern/innen
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wählbar ist jedes Mitglied eines Mitgliedsvereins. Der Vorstand kann Personen für die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben bestimmen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
a) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung der Vereinsfinanzen
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
6. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern
b) Der/die Vorsitzende oder eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. .
§ 9 Sitzungen des Vorstandes
a) Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der Stellvertreter rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Die Einladung kann auch per elektronischem Postversand, d.h. E-Mail-Versand oder per Fax erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden stv. Vorsitzenden.
b) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungs-
ergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
a) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, kommunalen Zuschüssen und Spenden aufgebracht.
b) Das für die Finanzverwaltung zuständige Vorstandsmitglied nimmt Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung entgegen. Dieser/diese hat über die Kassengeschäfte
Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
c) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Vertretung aller Mitgliedsvereine und den Vorstandsmitgliedern der ARGE .
b) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
3. Die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
4. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß
6. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
7. Beschlußfassung über die Entlastung von Vorstand und des/der Beauftragten für die Finanzen
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
9. Beratung und Beschlußfassung über Anträge
c) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitgliedsvereine unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
d) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch .Einladungsschreiben (auch per elektronischem Postversand, d. h. E-Mail-Versand oder per Fax) einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
e) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Ehrungen
a) Persönlichkeiten, die sich um die Heimatpflege in Freudenberg im Sinne des Vereinszwecks der ARGE und in den Heimatvereinen besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstandes mit der Ehrennadel der Freudenberger Heimatvereine ausgezeichnet werden. Über die Verleihung wird eine Ehrenurkunde ausgestellt.
Sie wird in feierlicher Form überreicht.
b) Persönlichkeiten, die sich für die Arbeit und Ziele der ARGE in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Über die Ernennung wird eine Ehrenurkunde ausgestellt. Sie wird in feierlicher Form überreicht.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. .Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Versammlungsleiter übertragen werden.
b) In der Mitgliederversammlung ist jeder Vertreter/in der Mitgliedsvereine und die Vorstandsmitglieder der ARGE stimmberechtigt.
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
c) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
d) Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
e) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Das Protokoll wird den Mitgliedsvereinen zugestellt (auch per elektronischem Postversand, d.h. E-Mail-Versand oder per Fax), es gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang keine Einwendungen erhoben werden.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freudenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 24. April 2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen wird beantragt.
Mit dem Tag der Eintragung sind die bisherige Satzung außer Kraft und die Vorstehende in Kraft getreten.
Freudenberg, den 24. April 2014
Bernd Brandemann ( Vorsitzender )
Wolfgang Kynast ( Schriftführer )